Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 1975
§ 22

§ 22 – Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden: Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, normal normal Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen, normal normal Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, normal normal Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen, normal normal Rentenabfindungen, normal normal Haushaltshilfe, normal normal Betriebshilfe für Landwirte. normal normal normal arabic (2) Zuständig sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallversicherung Bund und Bahn.

Kurz erklärt

  • Die gesetzliche Unfallversicherung deckt Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ab.
  • Sie bietet Erste Hilfe, Früherkennung von Gesundheitsgefahren und Heilbehandlungen an.
  • Es gibt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit.
  • Hinterbliebene erhalten Renten, Sterbegeld und Beihilfen im Falle eines Unfalls.
  • Zuständig sind verschiedene Berufsgenossenschaften und Unfallkassen auf kommunaler und bundesweiter Ebene.